§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen JagdGrün – Verein grüner und grünnaher Jäger*innen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

  2. Der Sitz des Vereins ist Hannover.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Volksbildung für nachhaltige Entwicklung. Der Verein setzt sich insbesondere für eine ökologische, nachhaltige und tierschutzgerechte Jagd ein, die im Einklang mit den Zielen des Natur- und Klimaschutzes steht.

  2. Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:

    • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Schulungen und Exkursionen

    • Publikation von Stellungnahmen, Leitfäden und Beiträgen zu jagd-, natur- und umweltpolitischen Themen

    • Förderung des Dialogs zwischen Jägerschaft, Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft

    • Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

  3. Ziel ist es, ökologisches Verantwortungsbewusstsein, ethische Jagdpraxis und gesellschaftliche Akzeptanz einer zukunftsorientierten Jagd zu stärken.

  4. Der Verein betätigt sich nicht auf dem Gebiet der Jagdausbildung oder Jagderlaubnisvergabe. Er verfolgt keine wirtschaftlichen oder berufsständischen Interessen und ist überparteilich tätig.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsmittel und Verwendung

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche Zuschüsse sowie sonstige Zuwendungen.

  2. Die Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit sowie Art und Weise der Leistung durch eine Beitragsordnung der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Ausnahmefällen mit Zweidrittelmehrheit stunden oder ganz beziehungsweise teilweise erlassen.

  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Entstehende Aufwendungen können dem Verein in Rechnung gestellt werden. Übersteigt die Vereinsarbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können Geschäftsführerinnen oder Mitarbeiterinnen bestellt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Jagd ausübt oder Inhaber*in eines Jagdscheins ist. Darüber hinaus sollen sich die Mitglieder in besonderem Maße für eine naturnahe, tierschutzorientierte Jagd sowie für Natur- und Umweltschutz engagieren. Andere natürliche oder juristische Personen können aufgenommen werden, wenn dies den Vereinszweck fördert.

  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand einzureichen.

  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

  5. Mitglieder besitzen Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

  6. Personen, die den Vereinszweck in besonderem Maße fördern oder gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung sowie durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.

  2. Der Austritt erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

  3. Mitglieder können bei Beitragsrückständen nach zweimaliger Mahnung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

  4. Ein Ausschluss ist insbesondere bei groben Verstößen gegen Satzung oder Vereinsinteressen möglich. Vorher ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  5. Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt mitgeteilte Adresse versandt wurden.

  6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet die Beitragspflicht zum Jahresende. Ein Anspruch auf Erstattung oder Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 6 Vereinsorgane und Untergliederungen

Organe

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

  • Erweiterter Vorstand

  • Beirat

Untergliederungen

  • Landesgruppen

  • Junge Jäger*innen

  • weitere Untergliederungen

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands

  • Beschluss über den Haushaltsplan

  • Wahl und Abberufung von Vorstand und Erweitertem Vorstand

  • Satzungsänderungen sowie Beschluss über Vereinszweck und Auflösung

  • Beschluss über die Beitragsordnung

  • Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse

  • Wahl von zwei Kassenprüfer*innen

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Wahrnehmung aller gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

  3. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher in Textform einschließlich Tagesordnung.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitglieder-versammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen beschlussfähig.

  2. Zu Beginn wird eine Schriftführerin bestimmt.

  3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; auf Antrag geheim.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung erfordern eine Dreiviertelmehrheit.

  5. Wahlen erfolgen nach den in der Satzung festgelegten Mehrheitsregeln.

  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt.

§ 10 Vorstand und Erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • den beiden Vorsitzenden

    • derdem Schatzmeisterin

    • zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

  2. Gemeinsam mit Vertreterinnen der Landesgruppen und der Jungen Jägerinnen bildet er den Erweiterten Vorstand.

  3. Die Vorstandsämter sollen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.

  4. In Vorstand und Erweiterten Vorstand können ausschließlich Vereinsmitglieder gewählt werden.

  5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

    • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    • Haushaltsplanung

    • Buchführung und Jahresbericht

    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

    • Autorisierung von Stellungnahmen der Untergliederungen

    • Vertretung des Vereins nach außen

  6. Der Erweiterte Vorstand übernimmt insbesondere:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

    • Planung von Veranstaltungen

    • Zustimmung zu Landesgruppen und Untergliederungen

    • Genehmigung ihrer Geschäftsordnungen

    • Berufung eines Beirats

  7. Der Verein wird grundsätzlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  8. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Sitzungen des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  3. Beschlüsse können auch in Textform oder fernmündlich erfolgen, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 12 Sitzungen des Erweiterten Vorstands

  1. Der Erweiterte Vorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Vorstandssitzungen entsprechend.

§ 13 Landesgruppen

  1. Mitglieder können mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands Landesgruppen bilden.

  2. Landesgruppen können Veranstaltungen durchführen und regionale Stellungnahmen veröffentlichen, die der Autorisierung des Vorstands bedürfen.

§ 14 Junge Jäger*innen

  1. Die Jungen Jäger*innen sind der Zusammenschluss von Mitgliedern unter 35 Jahren.

  2. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben, Sprecher*innen wählen und Stellungnahmen abgeben, die vom Vorstand autorisiert werden.

§ 15 Weitere Untergliederungen

  1. Weitere Untergliederungen können mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands gegründet werden.

  2. Ihre Geschäftsordnungen müssen mit der Satzung vereinbar sein.

§ 16 Beirat

  1. Der Erweiterte Vorstand kann einen Beirat berufen.

  2. Der Beirat berät und unterstützt Vorstand und Verein.

  3. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Mitglieder des Vorstands werden zu Liquidator*innen bestimmt.

  3. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Heinrich-Böll-Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Umwelt- und Naturschutz verwendet.

  4. Die Auflösung ist beim Vereinsregister anzumelden.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  2. Bei vereinsinternen Unstimmigkeiten soll zunächst eine einvernehmliche Lösung oder Mediation angestrebt werden.

  3. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 04.07.2026 beschlossen.